Kanzlei Helmerich

Kapitalstrafrecht • Wirtschaftsstrafrecht • Sexualstrafrecht • Revisionsrecht

Meine Leistungen

Rechts­an­walt Oskar Hel­me­rich, gebo­ren 1960, zuge­las­sen Febru­ar 1992, seit 1995 Fach­an­walt für Straf­recht, betreut sei­ne Man­dan­ten erfolg­reich und kom­pe­tent im Bereich des Straf­rechts. Hier­zu gehö­ren ins­be­son­de­re Wirt­schaft­straf­recht, Kapi­tal­straf­recht, Sexu­al­straf­recht, Betäu­bungs­mit­tel­recht, Berufungs‑, Revisions‑, und Wie­der­auf­nah­me­ver­fah­ren, Straf­voll­stre­ckung, Straf­voll­zug, Mass­re­gel­voll­zug bzw. Unter­brin­gung, Haftsachen.

Oskar J. Helmerich

Die Kanz­lei befin­det sich im Zen­trum der Lan­des­haupt­stadt Erfurt.

Nach dem Refe­ren­da­ri­at habe ich mich Anfang 1992 mit eige­ner Kanz­lei in Erfurt niedergelassen.

Hier war ich zunächst mit einer Viel­zahl von Man­da­ten im Bereich des all­ge­mei­nen Zivil­rechts, Eini­gungs­ver­trag, Fami­li­en-und Erbrecht, Werk­ver­trags­recht, Arbeits­recht, Ver­kehrs­recht, Gesell­schafts­recht sowie Erwach­se­nen-und Jugend­straf­rechts Straf­recht betraut.Gleichzeitig habe ich Rechts­an­walts­fach­an­ge­stell­te und Refe­ren­da­re ausgebildet.

Als Grün­dungs­mit­glied und Vor­sit­zen­der des Ers­ten Thü­rin­ger Straf­ver­tei­di­ger­ver­ein habe ich mich ehren­amt­lich im Bereich Straf­ver­tei­di­gung enga­giert und absol­vie­re regel­mäs­sig Fortbildungsveranstaltungen.

Seit 1995 bin ich Mit­glied und Prü­fer des Fach­aus­schuss Straf­recht der Rechts­an­walts­kam­mer Thü­rin­gen, zustän­dig im Bereich der Zulas­sung zum Fachanwalt.

2014 bis 2019 konn­te ich als Abge­ord­ne­ter des Thü­rin­ger Land­tags,
hier­bei als Europa‑, Wirt­schafts- und Rechts­po­li­ti­scher Spre­cher, auch auf dem Feld der Poli­tik ein­schlä­gi­ge Erfah­run­gen sam­meln, die mich in die Lage ver­set­zen auch hier bera­tend zur Sei­te stehen.

Grund­sätz­lich ist mei­ne Tätig­keit von Objek­ti­vi­tät und nicht von Wunsch­den­ken geprägt.

Im Bereich des Sexu­al­straf­rechts habe ich kei­ne Vor­be­hal­te. Bei der Über­prü­fung von Glaub­haf­tig­keits­gut­ach­ten bezie­he ich auch einen eige­nen Sach­ver­stän­di­gen ein. Hier­bei konn­ten in einer Viel­zahl von Gut­ach­ten gra­vie­ren­de Män­gel fest­ge­stellt wer­den. Wich­tig ist der Hin­weis, sich im Fal­le der not­wen­di­gen Ver­tei­di­gung, den Pflicht­ver­tei­di­ger nicht von Sei­ten des Gerichts aus­wäh­len und bei­ord­nen zu las­sen. Hier muss der Betrof­fe­ne einen straf­recht­lich erfah­re­nen Ver­tei­di­ger sei­nes Ver­trau­ens benen­nen, der die Bei­ord­nung bean­tragt, oder sich als Wahl­ver­tei­di­ger mel­det. Wer in die­sem Ver­fah­rens­sta­di­um inak­tiv bleibt, könn­te dies spä­ter bereuen.

Dies soweit in Kür­ze, aber sehr wich­tig, da hier bereits die Wei­chen für den Ver­lauf eines Straf­ver­fah­rens gestellt werden.

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